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   BVerfG, 23.07.2003 - 2 BvL 4/00   

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BVerfG, 23.07.2003 - 2 BvL 4/00 (https://dejure.org/2003,5028)
BVerfG, Entscheidung vom 23.07.2003 - 2 BvL 4/00 (https://dejure.org/2003,5028)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Juli 2003 - 2 BvL 4/00 (https://dejure.org/2003,5028)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Begründungserfordernis des Ausgangsgerichts bei einem Vorlagebeschluss in einem Normenkontrollverfahren; Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung vorgelegten Rechtsnorm durch das Vorlagegericht; Entscheidungserheblichkeit aufgrund der möglichen Chance des ...

  • Judicialis

    2. HStruktG Art. 2 § 1; ; 2. HStruktG Art. 2 § 1 Nr. 7; ; 2. HStruktG Art. 2 § 2; ; 2. HStruktG Art. 2 § 2 Abs. 4 Satz 1; ; BVerfGG § ... 80 Abs. 2 Satz 1; ; BVerfGG § 81a; ; BeamtVG § 55; ; BeamtVG § 55 Abs. 1; ; BeamtVG § 55 Abs. 1 Satz 1; ; LandesbeamtenG § 64 Abs. 1 Nr. 3; ; VReformG 1998 Art. 14; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 100 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Zulässigkeit eines konkreten Normenkontrollantrag gem. Art.100 Abs. 1 GG; Zur Vereinbarkeit des Art. 2 § 2 Abs. 4 Satz 1 2. HStruktG, als er Wahlbeamte bei der Anrechnung von Renten auf Versorgungsbezüge besser stellte als sonstige Beamtengruppen, insbesondere ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 1, 251
  • NVwZ-RR 2004, 1
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BVerfG, 23.07.2003 - 2 BvL 4/00
    Durch Art. 2 § 1 Nr. 7 des Zweiten Haushaltsstrukturgesetzes (2. HStruktG) vom 22. Dezember 1981 wurde die Anrechnungsvorschrift mit Wirkung vom 1. Januar 1982 auch auf Versorgungsbezüge aus solchen Beamtenverhältnissen erstreckt, die vor dem 1. Januar 1966 begründet worden waren (vgl. dazu BVerfGE 76, 256 ).

    Art. 2 § 2 des 2. HStruktG enthält zur Abmilderung der Rechtsänderung für die nunmehr erstmals von der Rentenanrechnung betroffenen "älteren" Beamten und Ruhestandsbeamten eine - durch Art. 35 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 ergänzte und durch Art. 5 des 7. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 1985 sowie durch § 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Haushaltsstrukturgesetzes vom 30. November 1989 erneut geänderte - Ausgleichsregelung (vgl. dazu BVerfGE 76, 256 ).

    Es verbleibt ihm freilich - zumal bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts - ein weiter Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 71, 39 ; 76, 256 ; 93, 386 ; 103, 310 ).

    Der Gesetzgeber überschreitet allerdings die Grenzen der ihm zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht vereinbar ist, d.h. wenn die gesetzliche Differenzierung sich nicht - sachbereichsbezogen - auf einen vernünftigen Grund zurückführen lässt (vgl. BVerfGE 71, 39 ; 75, 108 ; 76, 256 ; 93, 386 ; stRspr).

  • BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93

    Auslandszuschlag

    Auszug aus BVerfG, 23.07.2003 - 2 BvL 4/00
    Beanstandet der Kläger des Ausgangsverfahrens die Vorenthaltung einer gesetzlichen Begünstigung als gleichheitswidrig, genügt es für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlage, dass ihm die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Bestimmung die Chance offen hält, eine für ihn günstigere Regelung durch den Gesetzgeber zu erreichen (vgl. BVerfGE 22, 349 ; 61, 138 ; 93, 386 ).

    Es verbleibt ihm freilich - zumal bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts - ein weiter Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 71, 39 ; 76, 256 ; 93, 386 ; 103, 310 ).

    Der Gesetzgeber überschreitet allerdings die Grenzen der ihm zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht vereinbar ist, d.h. wenn die gesetzliche Differenzierung sich nicht - sachbereichsbezogen - auf einen vernünftigen Grund zurückführen lässt (vgl. BVerfGE 71, 39 ; 75, 108 ; 76, 256 ; 93, 386 ; stRspr).

    Ein solcher Fall liegt auch vor, wenn eine Gruppe von Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 71, 39 m.w.N.; 82, 126 ; 88, 87 ; 90, 46 ; 93, 386 ).

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten

    Auszug aus BVerfG, 23.07.2003 - 2 BvL 4/00
    Es verbleibt ihm freilich - zumal bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts - ein weiter Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 71, 39 ; 76, 256 ; 93, 386 ; 103, 310 ).

    Der Gesetzgeber überschreitet allerdings die Grenzen der ihm zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht vereinbar ist, d.h. wenn die gesetzliche Differenzierung sich nicht - sachbereichsbezogen - auf einen vernünftigen Grund zurückführen lässt (vgl. BVerfGE 71, 39 ; 75, 108 ; 76, 256 ; 93, 386 ; stRspr).

    Ein solcher Fall liegt auch vor, wenn eine Gruppe von Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 71, 39 m.w.N.; 82, 126 ; 88, 87 ; 90, 46 ; 93, 386 ).

  • BVerfG, 14.03.2001 - 2 BvR 22/99

    Keine Grundrechtsverletzung durch nicht rückwirkendes In-Kraft-Treten des

    Auszug aus BVerfG, 23.07.2003 - 2 BvL 4/00
    Die möglichst umfassende Wahrung des bisherigen Versorgungsstandes hat für sie vor diesem Hintergrund besonderes Gewicht (vgl. in diesem Zusammenhang auch Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 2001 - 2 BvR 22/99 -).
  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

    Auszug aus BVerfG, 23.07.2003 - 2 BvL 4/00
    Gegebenenfalls muss sich das vorlegende Gericht auch mit den Gründen auseinander setzen, die im Gesetzgebungsverfahren für den Erlass einer bestimmten gesetzlichen Regelung maßgeblich waren (vgl. BVerfGE 78, 201 ; 92, 277 ).
  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

    Auszug aus BVerfG, 23.07.2003 - 2 BvL 4/00
    Ein solcher Fall liegt auch vor, wenn eine Gruppe von Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 71, 39 m.w.N.; 82, 126 ; 88, 87 ; 90, 46 ; 93, 386 ).
  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

    Auszug aus BVerfG, 23.07.2003 - 2 BvL 4/00
    Ein solcher Fall liegt auch vor, wenn eine Gruppe von Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 71, 39 m.w.N.; 82, 126 ; 88, 87 ; 90, 46 ; 93, 386 ).
  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 23.07.2003 - 2 BvL 4/00
    Der Gesetzgeber überschreitet allerdings die Grenzen der ihm zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht vereinbar ist, d.h. wenn die gesetzliche Differenzierung sich nicht - sachbereichsbezogen - auf einen vernünftigen Grund zurückführen lässt (vgl. BVerfGE 71, 39 ; 75, 108 ; 76, 256 ; 93, 386 ; stRspr).
  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

    Auszug aus BVerfG, 23.07.2003 - 2 BvL 4/00
    Es verbleibt ihm freilich - zumal bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts - ein weiter Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 71, 39 ; 76, 256 ; 93, 386 ; 103, 310 ).
  • BVerfG, 14.12.1993 - 1 BvL 25/88

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 23.07.2003 - 2 BvL 4/00
    Dabei hat es auch die in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Rechtsauffassungen zu berücksichtigen, die für die Auslegung und Prüfung der in Frage stehenden Norm von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 78, 165 ; 89, 329 ).
  • BVerfG, 10.10.1978 - 2 BvL 3/78

    Zeugenentschädigung

  • BVerfG, 19.10.1982 - 1 BvL 39/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 2 AFG

  • BVerfG, 07.04.1992 - 1 BvL 19/91

    Zuläsigkeitsanforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 GG - Kosten bei

  • BVerfG, 12.05.1992 - 1 BvL 7/89

    Zulässigkeitsanforderungen an einer Richtervorlage nach Art. 100 GG

  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvL 8/82

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 11.10.1983 - 1 BvL 73/78

    Überprüfung der Zusammensetzung des Senats vor dem Hintergrund des Anspruchs auf

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 21/85

    Zur Verfassungsmäßigkeit unterschiedlicher Beteiligung des Personalrats bei der

  • BVerfG, 28.11.1967 - 1 BvR 515/63

    Waisenrente und Wartezeit

  • BVerfG, 21.04.1993 - 1 BvL 24/92

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvL 16/87

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 29.04.1998 - 1 BvL 25/93

    Erziehungsgeld

  • BVerfG, 06.03.1968 - 1 BvL 2/63

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Versagung freiwilliger

  • BGH, 07.02.2018 - XII ZB 338/17

    Statthaftigkeit eines isolierten Drittwiderantrags zur Geltendmachung eines

    Bei der Regelung der Beamtenbesoldung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG kommt dem Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum zu, der nur überschritten wird, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist; mit anderen Worten, wo ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt, es sich also um Regelungen handelt, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen, so dass die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident ist (vgl. etwa BVerfG NVwZ-RR 2004, 1 f. und BVerfG FamRZ 1986, 335; BVerwG NVwZ 2006, 352 Rn. 21 f.).
  • BVerfG, 10.06.2005 - 1 BvL 7/04

    Wegen unzureichender Begründung unzulässige Richtervorlage - Zur Vereinbarkeit

    c) Schließlich muss auch die Überzeugung des vorlegenden Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm näher begründet werden (vgl. BVerfGE 86, 52 ; BVerfGK 1, 251 ).

    Auch insoweit bedarf es eingehender, Rechtsprechung und Schrifttum einbeziehender Darlegungen (vgl. BVerfGE 78, 165 ; BVerfGK 1, 251 ).

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